Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 02.03.2010 - 10 UF 63/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5553
OLG Brandenburg, 02.03.2010 - 10 UF 63/09 (https://dejure.org/2010,5553)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.03.2010 - 10 UF 63/09 (https://dejure.org/2010,5553)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. März 2010 - 10 UF 63/09 (https://dejure.org/2010,5553)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,5553) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • fr-blog.com

    Betreuungsunterhalt, Bedarfsbemessung, Weiterbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1615l Abs. 2 S. 2
    Umfang des Betreuungsunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 874
  • FamRZ 2010, 1915
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 50/08

    Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2010 - 10 UF 63/09
    Denn andere Unterhaltstatbestände, wie sie die §§ 1572 und 1573 BGB, aber auch § 1575 BGB für den nachehelichen Unterhalt zusätzlich vorsehen, kennt § 1615 l BGB nicht (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2009 - XII ZR 50/08 -, BeckRS 2010, 01715, Tz. 54).

    Ausschlaggebend ist vielmehr, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes entwickelt hatten (BGH, Urteil vom 16.12.2009, a.a.O., Tz. 15).

    Der Unterhaltsbedarf ist deswegen an diesem Einkommensniveau auszurichten, soweit dies nicht dazu führt, dass dem Unterhaltsberechtigtem aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zur Verfügung steht, als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt (BGH, Urteil vom 16.12.2009, a.a.O., Tz. 17).

    War der Elternteil vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig oder hat nur geringfügige Einkünfte erzielt, so ist sein Unterhaltsbedarf jedenfalls mit einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zu bemessen, der mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen pauschaliert werden darf (BGH, Urteil vom 16.12.2009, a.a.O., Tz. 28 ff.).

  • BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05

    Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2010 - 10 UF 63/09
    32 Für die Dauer der ersten drei Lebensjahre des Kindes hat der betreuende Elternteil die freie Wahl, ob er die Betreuung und Erziehung des Kindes in dieser Zeit selbst vornehmen möchte oder - um eine eigene Erwerbstätigkeit zu ermöglichen - staatliche Hilfen in Anspruch nimmt (BGH, FamRZ 2008, 1739, Tz. 97).

    Übt der betreuende Elternteil sein Wahlrecht dahin aus, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und das Kind in einer Kita oder von einer Tagesmutter betreuen lässt, ist zu beachten, dass ein Betreuungsbedarf des Kindes auch über die durch Fremdbetreuung abgedeckten Zeiten hinaus besteht (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1739, Tz. 103).

    Über die primäre Altersversorgung hinausgehend darf der Unterhaltsschuldner auch bei Inanspruchnahme nach § 1615 l BGB eine zusätzliche Altersvorsorge bis zu einer Höhe von 4 % des Gesamtbruttoeinkommens betreiben (BGH, FamRZ 2008, 1739, Tz. 68; siehe auch Nr. 10.1 der Leitlinien).

  • BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06

    Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2010 - 10 UF 63/09
    Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber nicht berücksichtigt werden, wenn insoweit eine einseitige Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet (BGH, FamRZ 2008, 963, Tz. 17 ff.).

    Der Tilgungsanteil der Kredite kann aber unter den Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersvorsorge zu berücksichtigen sein (BGH, FamRZ 2008, 963, Tz. 21).

  • BGH, 21.01.2009 - XII ZR 54/06

    Verpflichtung eines im Haushalt eines Elternteils lebenden Studenten zum Umzug an

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2010 - 10 UF 63/09
    Unterhaltsrechtlich anzuerkennende berufsbedingte Aufwendungen können nicht ohne nähere Prüfung mit den steuerlich anerkannten Werbungskosten gleichgesetzt werden (BGH, FamRZ 2009, 762).

    Dieses Kriterium ist unterhaltsrechtlich indessen nicht ausreichend; insofern ist zu fordern, dass die Kosten notwendig durch die Berufsausübung entstehen (BGH, FamRZ 2009, 762, Rz. 39).

  • BGH, 15.12.2004 - XII ZR 121/03

    Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist zur Höhe durch den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2010 - 10 UF 63/09
    Die Mutter ist deswegen jederzeit berechtigt, eine Berufstätigkeit während der ersten drei Lebensjahre des Kindes aufzugeben und sich ganz dessen Pflege und Erziehung zu widmen (BGH, FamRZ 2005, 442).

    In einem solchen Fall hat die Anrechnung der Einkünfte in analoger Anwendung des § 1577 Abs. 2 BGB unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu erfolgen; eine pauschale Beurteilung verbietet sich (BGH, FamRZ 2005, 442).

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2010 - 10 UF 63/09
    Denn vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten können grundsätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB, §§ 1, 2 BetrKV handelt (BGH, NJW 2009, 2523, Tz. 33 ff.; siehe auch Nr. 5 der Leitlinien).
  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06

    Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens bei der Bemessung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2010 - 10 UF 63/09
    97 Eine solche Befristung kommt allenfalls in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nicht festgestellt werden kann, dass nach Ablauf der Dreijahresfrist die Voraussetzungen für einen Billigkeitsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB gegeben sei werden (vgl. hierzu OLG Bremen, FamRZ 2008, 1281; Hauß, FamRB 2007, 367, 368; Peschel-Gutzeit, FPR 2008, 24, 27; Schilling, FPR 2008, 27, 30; Wever, FamRZ 2008, 553, 558; Maurer, Anmerkung zu BGH, FamRZ 2008, 968, 975 einerseits und Borth, FamRZ 2008, 2, 10f. sowie Nr. 17.1.1 a.E. der Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm, Stand 1.1.2009, andererseits; siehe zur vorausschauenden Beurteilung der Verhältnisse auch BGH, FamRZ 1997, 873, 875f.).
  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 293/95

    Bemessung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach vorehelich erklärtem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2010 - 10 UF 63/09
    97 Eine solche Befristung kommt allenfalls in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nicht festgestellt werden kann, dass nach Ablauf der Dreijahresfrist die Voraussetzungen für einen Billigkeitsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB gegeben sei werden (vgl. hierzu OLG Bremen, FamRZ 2008, 1281; Hauß, FamRB 2007, 367, 368; Peschel-Gutzeit, FPR 2008, 24, 27; Schilling, FPR 2008, 27, 30; Wever, FamRZ 2008, 553, 558; Maurer, Anmerkung zu BGH, FamRZ 2008, 968, 975 einerseits und Borth, FamRZ 2008, 2, 10f. sowie Nr. 17.1.1 a.E. der Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm, Stand 1.1.2009, andererseits; siehe zur vorausschauenden Beurteilung der Verhältnisse auch BGH, FamRZ 1997, 873, 875f.).
  • BGH, 20.10.1999 - XII ZR 297/97

    Bemessung des Ehegatten-Trennungsunterhalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2010 - 10 UF 63/09
    Zur Finanzierung für Instandhaltungskosten können Rücklagen zwar gebildet werden, wenn es sich um konkrete unaufschiebbare Maßnahmen handelt, die zur ordnungsgemäßen Bewohnbarkeit der Immobilie erforderlich sind (BGH, FamRZ 2000, 351, 354; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 339).
  • OLG Bremen, 20.02.2008 - 4 WF 175/07

    Unterhaltsanspruch der ein nichteheliches Kind betreuenden Mutter -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2010 - 10 UF 63/09
    97 Eine solche Befristung kommt allenfalls in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nicht festgestellt werden kann, dass nach Ablauf der Dreijahresfrist die Voraussetzungen für einen Billigkeitsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB gegeben sei werden (vgl. hierzu OLG Bremen, FamRZ 2008, 1281; Hauß, FamRB 2007, 367, 368; Peschel-Gutzeit, FPR 2008, 24, 27; Schilling, FPR 2008, 27, 30; Wever, FamRZ 2008, 553, 558; Maurer, Anmerkung zu BGH, FamRZ 2008, 968, 975 einerseits und Borth, FamRZ 2008, 2, 10f. sowie Nr. 17.1.1 a.E. der Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm, Stand 1.1.2009, andererseits; siehe zur vorausschauenden Beurteilung der Verhältnisse auch BGH, FamRZ 1997, 873, 875f.).
  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 163/04

    Rechtsfolgen der Befristung eines durch Prozessvergleich titulierten

  • OLG Frankfurt, 13.10.1999 - 2 UF 335/98
  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07

    Kita-Kosten (ausgenommen Verpflegungskosten) sind Mehrbedarf

  • OLG Celle, 12.05.2011 - 10 WF 135/11

    Die Geltendmachung rückständigen Unterhalts ist mutwillig bei nicht zeitnahem

    Nach ausdrücklicher aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 Satz 4 BGB, daß der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorträgt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 ff. = NJW 2010, 1138 ff = MDR 2010, 327 f.; vgl. auch bereits OLG Koblenz, Urteil vom 18. März 2009 - 9 UF 596/08 - NJW 2009, 1974 ff.).; die von der Antragstellerin insofern in Berufung genommene Entscheidung des OLG Brandenburg vom 2. März 2010 - 10 UF 63/09 - FamRZ 2010, 1915 ff., die (offenbar ohne Kenntnis von der genannten Entscheidung des BGH) ein gegenteiliges Regel-Ausnahme-Verhältnis zugrundelegt, ist dadurch überholt.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.2012 - 2 K 34/11

    Kein Kindergeld bei Überschreiten des Grenzbetrags

    Deshalb verliert etwa eine Mutter ihren Unterhaltsanspruch nicht, wenn sie neben der Kinderbetreuung ihr Studium fortsetzt oder an einer vom Arbeitsamt geförderten Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt (Brandenburgisches Oberlandesgericht -OLG- Urteil vom 02. März 2010, 10 UF 63/09, NJW-RR 2010, 874).
  • OLG Hamm, 24.02.2023 - 7 UF 68/22
    Entscheidend für den Unterhaltsanspruch ist nur, dass von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann; ob andere Gründe die Mutter an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindern, ist im Rahmen von § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB unbeachtlich (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2.3.2010 - 10 UF 63/09 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht